Die Berufsbezeichnung Architekt ist gesetzlich geschützt. Architekt darf sich nur nennen, wer in die so genannte Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen ist.
In die Architektenliste wird lt. Niedersächsischem Architektengesetz nur eingetragen, wer befähigt ist:



Gebäude so zu planen, dass sie zweckmäßig, sicher, wirtschaftlich und gut gestaltet sind und das öffentliche Baurecht einhalten

die Ausführung von Bauten im Interesse des Bauherren zu überwachen, insbesondere Aufgaben der Bauleitung zu übernehmen, und den Bauherren dabei zu vertreten

Bauherren und andere Auftraggeber in allen Fragen der Planung und Ausführung von Bauten fachgerecht zu beraten



Teil dieser Eintragung ist die Verpflichtung zu einer Haftpflichtversicherung.
Sie sind also im Schadenfalle über eine Versicherung abgesichert.



Wir sind als Architekten allein Ihrem Interesse verpflichtet und handeln stets in Ihrem Auftrag.
Anders als bei Bauträgern und Generalübernehmern, bei denen das Interesse der Bauherren mit den eigenen wirtschaftlichen Interessen kollidieren kann, hat der Architekt keinen wirtschaftlichen Vorteil bei der Auslegung der Bauherrenwünsche.





Mit Architekten besser bauen Was leisten wir als Architekt für Sie?